Versteigerungs­bedingungen

1. Die Firma Reiss & Sohn (nachstehend auch „der Versteigerer“ genannt) versteigert freiwillig aufgrund der Aufträge der Einlieferer, die unbenannt bleiben, als Kommissionärin im eigenen Namen für fremde Rechnung mit Ausnahme eigener Beiträge, die besonders gekennzeichnet sind.

2. Die Versteigerung erfolgt gegen sofortige Barzahlung in EURO. Öffentlichen Institutionen und Bibliotheken wird ein Zahlungsziel von vier Wochen eingeräumt. Ansonsten bedürfen Zahlungsziele einer Vereinbarung im Einzelfall.

3. Der Aufruf erfolgt nach Ermessen des Versteigerers, grundsätzlich mit ca. 2/3 des Schätzungspreises, sofern nicht ein vom Einlieferer gesetztes Limit höher ist. Angebote unter der Hälfte der Schätzung werden in keinem Falle angenommen. Gesteigert wird nach Ermessen des Versteigerers um jeweils 5% bis 10%. Das höchste Gebot erhält den Zuschlag, wenn nach dreimaligem Aufruf kein Übergebot abgegeben wird. Unter gleich hohen Geboten entscheidet das Los. Kann eine Meinungsverschiedenheit über einen Zuschlag nicht sofort geklärt werden, wird die Nummer neu aufgeboten.

4. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, den Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen, Nummern des Kataloges zu trennen, zusammenzufassen, außerhalb der Reihenfolge zu versteigern und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, zurückzuziehen. Er ist berechtigt, Gebote zurückzuweisen, wenn nicht vor der Versteigerung geeignete Sicherheiten geleistet oder ausreichende Referenzen angegeben wurden.

5. Der Käufer hat auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld von 20% zu entrichten; auf den Nettoendbetrag wird Umsatzsteuer zum ermäßigten Satz von zurzeit 7% erhoben. Gegenstände, die dem vollen Umsatzsteuersatz von zurzeit 19% unterliegen, sind mit * gekennzeichnet (Regelbesteuerung).

Bei Gegenständen, die mit einem # gekennzeichnet sind, zahlt der Käufer auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld von 28%, in dem die gesetzliche Umsatzsteuer ohne separaten Ausweis enthalten ist (Differenzbesteuerung).

Auf Wunsch kann die Ausstellung der Gesamtrechnung nach der Regelbesteuerung bei Anmeldung zur Auktion beantragt werden.

Bei ausländischen Käufern aus Ländern außerhalb der EU wird die Umsatzsteuer erstattet, wenn der Nachweis der Ausfuhr erbracht wird; bei Versand durch den Versteigerer gilt der Nachweis als geführt. Käufer aus EU-Ländern unterliegen der national gültigen Umsatzsteuer in ihrem Land; es sei denn, dass sie als Vorsteuerabzugsberechtigter mit der überprüfbaren Angabe ihrer nationalen USt-IdNr. die Berechtigung zum Bezug steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen nachweisen.

Soweit es sich um Gegenstände der Bildenden Kunst (seit Entstehungsjahr 1900) handelt, werden aus dem Folgerecht des § 26 UrhG resultierende Kosten dem Käufer anteilig mit 2% des Zuschlagspreises weiterberechnet.

Während und unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.

6. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung. Zahlungsverzug tritt zwei Wochen nach Rechnungsdatum ein. Mit dem Zuschlag gehen Besitz und Gefahr für nicht zu vertretende Verluste und Beschädigungen auf den Käufer über, das Eigentum erst mit vollständiger Bezahlung. Er hat seine Erwerbung spätestens zwei Wochen nach vollständiger Bezahlung abzuholen, danach gerät er in Annahmeverzug; in diesem Falle darf der Versteigerer den gekauften Gegenstand im Namen und auf Rechnung des Erwerbers bei einer Kunstspedition einlagern und versichern lassen. Wird der Versteigerer schriftlich angewiesen, das Auktionsgut zu versenden, organisiert er den Transport zum Käufer nebst einer angemessenen Versicherung auf dessen Kosten und, soweit dieser als Unternehmer handelt, auf dessen Gefahr. Objekte können Export- bzw. Importbeschränkungen unterliegen. Der Käufer hat sich selbst über eventuelle Beschränkungen oder Mehraufwendungen zu informieren. Sämtliche Kosten des Exports bzw. Imports trägt der Käufer. Gerahmte Objekte werden von uns in der Regel ungerahmt verschickt. Größere Konvolute oder sperrige Einzelstücke müssen abgeholt werden. Auf schriftlichen Wunsch übergeben wir dieses Material einer Spedition. Zur Wahrung von Versicherungs- und Regressansprüchen hat der Empfänger das Auktionsgut sofort auf Transportschäden zu überprüfen und im Schadensfall das Auktionshaus zu benachrichtigen. Der Versand erfolgt erst nach Eingang aller vom Käufer geschuldeten Beträge. Ersteigerte Gegenstände werden nur nach erfolgter Bezahlung ausgehändigt.

7. Die gesamten Kosten des Zahlungsverkehrs sind vom Erwerber zu tragen. Der Kaufpreis verzinst sich vom Eintritt des Verzuges an mit 1% je Monat. Bei Zahlung in ausländischer Währung gehen Kursverluste und Einlösungsspesen zu Lasten des Erwerbers. Der Versteigerer kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. In letzterem Falle kann er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe des entgangenen Entgeltes auf das zugeschlagene Auktionsgut (Einliefererkommission und Aufgeld) verlangen und seinen Schaden auch so berechnen, dass der Gegenstand nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös einzustehen hat, ohne Anspruch auf einen Mehrerlös zu haben; zu einem Gebot wird er nicht zugelassen.

8. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion zu den angesetzten Zeiten besichtigt und geprüft werden. Sie sind ausnahmslos gebraucht und haben einen ihrem Alter, ihrem Gebrauch und ihrer Provenienz entsprechenden Erhaltungszustand; dieser wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt. Der tatsächliche Erhaltungszustand bei Zuschlag, der Papierbräunungen, fehlende Seiten, das Fehlen von Originaleinbänden oder Schließbändern sowie Vorbesitzer- und ähnliche Vermerke (Namenszug, Exlibris, Stempel) einschließen kann, ist vereinbarte Beschaffenheit.

Die nach bestem Wissen und Gewissen gemachten Katalogangaben – in deutscher und/oder englischer Sprache – dienen ausschließlich der Information und Beschreibung der angebotenen Gegenstände. Sie sind auch dann nicht vereinbarte Beschaffenheit, wenn Gegenstände im Katalog bildlich hervorgehoben oder außerhalb des Kataloges werblich herausgestellt werden. Mit dem Käufer vereinbarte Beschaffenheit sind jedoch alle Katalogangaben über die Urheberschaft, die Signatur, die Technik und die ausdrücklich hervorgehobene Vollständigkeit des Auktionsgutes („kollationiert“). Eine besondere Garantie, aus der sich weitergehende Rechte des Käufers ergeben, wird vom Versteigerer auch in diesem Bereich ausdrücklich nicht übernommen; ebensowenig begründet die Beschaffenheitsvereinbarung eine strengere Haftung als im Gesetz vorgesehen. Es gelten nicht die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (§474 BGB).

9. Reklamationen sollten innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Gegenstände geltend gemacht werden, spätestens jedoch innerhalb fünf Wochen nach der Auktion. Weist der Käufer dem Versteigerer vor Ablauf der Verjährung, die – außer bei vorsätzlicher Rechtsverletzung – ein Jahr beträgt und mit dem Tag der Übergabe beginnt, die Unrichtigkeit von Katalogangaben beinhaltend eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. Ziff. 8 nach, wird ihm der gesamte Kaufpreis auf Verlangen zurückgezahlt. Schadensersatzansprüche (inkl. Ersatz vergeblicher Aufwendungen) des Käufers wegen Sach- oder Rechtsmängeln, eines Verlustes oder einer Beschädigung der versteigerten Gegenstände sowie aus sonstigen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, soweit nicht der Versteigerer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat. Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt. Eine Haftung für nicht vorhersehbare oder entfernter liegende Schäden ist in jedem Falle ausgeschlossen.

10. Bieter erhalten gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises für die Teilnahme an der Auktion eine Bieternummer. Von juristischen Personen und Personengesellschaften wird eine Bescheinigung der Unternehmereigenschaft benötigt. Neukunden müssen sich mindestens 48 Stunden vor Beginn der Auktion schriftlich anmelden. Der Versteigerer behält sich die Zulassung des Bieters zur Auktion vor.

Gebote können persönlich im Auktionssaal oder in Abwesenheit abgegeben werden. Schriftliche Aufträge übernimmt der Versteigerer spesenfrei für den Auftraggeber. Telefonische, telegrafische und fernschriftliche Aufträge sowie Registrierungen über das Internet bedürfen der schriftlichen Bestätigung spätestens 48 Stunden vor Beginn der Auktion.

Für die Teilnahme an der Auktion über das Internet ist die Registrierung des Bieters auf der Webseite und anschließende Freischaltung durch den Versteigerer erforderlich. Über die Webseite können vor der Auktion schriftliche Gebote abgegeben werden. Während der Auktion ist es dem Bieter möglich in Echtzeit mitzusteigern (Live-Bieten). Nach der Auktion wird der Nachverkauf für die Bieter freigeschaltet. Die Gebote bei Teilnahme am Live-Bieten über das Internet werden wie persönliche Gebote im Auktionssaal behandelt. Die Teilnahme am Live-Bieten erfordert zu jeder Auktion eine erneute Anmeldung mit Personalausweis. Online übertragene Gebote werden elektronisch protokolliert und abgespeichert. Der Bieter ist zur Geheimhaltung des Passwortes seines Internetzugangs bei Reiss & Sohn verpflichtet. Der Versteigerer haftet nicht für missbräuchliche Verwendung der Zugangsdaten.

Für die Bearbeitung von Geboten in Abwesenheit einschließlich der Live-Gebote über das Internet übernimmt der Versteigerer keine Gewähr. Insbesondere haftet er nicht für das Zustandekommen und/oder die Aufrechterhaltung von Telekommunikationsverbindungen sowie für Verständigungs- oder Übermittlungsfehler. Das gilt nicht, soweit ihn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit treffen. Bei schriftlichen Aufträgen beauftragt der Interessent den Versteigerer, für ihn Gebote abzugeben. Bei telefonischen Geboten wird ein im Saal anwesender Telefonist beauftragt, nach Anweisung des Telefonbieters Gebote abzugeben.

Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung, bei der der Interessent entweder telefonisch oder schriftlich den Auftrag zur Gebotsabgabe mit einem bestimmten Betrag erteilt. In den vorgenannten Fällen finden die Bestimmungen über Fernabsatzverträge (§§ 312 b bis 312 d BGB) keine Anwendung.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand – soweit nach dem Gesetz vereinbar – ist Königstein i.T. Es gilt ausschließlich deutsches Recht; das Kulturgutschutzgesetz wird angewandt; das Übereinkommen der Vereinten Nationen (UN) über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.

12. Diese Versteigerungsbedingungen gelten entsprechend für den Nachverkauf von Gegenständen, die auf der Auktion nicht zugeschlagen worden sind.

13. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

14. Diese Versteigerungsbedingungen haben eine deutsche und eine englische Version. In allen Streit- und Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung maßgebend; das gilt insbesondere für die Auslegung von Rechtsbegriffen und Katalogangaben.

Der Versteigerer:

Reiss & Sohn
Buch- und Kunstantiquariat · Auktionen e.K.
Inhaber: Clemens Reiß

Das ist ein sehr kurzer Test!

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