Auktion 193-194

Los 9 *#
Manuskript zur Rechtsstellung Bremens (vor 1623)

verkauft

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verkauft

Auktionsablauf:

06.05.2019 Sitzungsbeginn 10:00 Uhr

Unbekannter Text

Bremen. - Manuskript des 17. Jahrhunderts zur Rechtsstellung Bremens. Deutsche Handschrift auf Papier. (Bremen vor 1623). Fol. (31:21 cm). Ausgeprägte deutsche Kursive in brauner Tinte. 173 (statt ?) nn. Bll. In stark fleckigen alten Prgt. neu eingehängt, neue Vorsätze.

Zu dieser Handschrift konnten wir keine Vorlage und keinen Druck ermitteln. Sie umfasste ausweislich des Inhaltsverzeichnisses ursprünglich 22 Kapitel, von Kapitel 1: "Woher die Stadt Bremen den Nahmen habe, und wie alt sie sey" (mit Erwähnung der legendären Gründung Bremen als "Brzemie" durch den polnischen König Lech und der polnischen Autoren Cromerus und Vapovius) bis Kapitel 22: "Daß die Statt Bremen Adeliche und Rittermeßige Dignität und wurden habe". Besonderes Gewicht wird auf die Reichunmittelbarkeit Bremens gelegt, die historisch zu belegen wohl Zweck der Abhandlung war. Wir datieren die Handschrift vor 1623, da in Kapitel 7 ("Von der Statt Bremen gebiett und Gerechtigkeitt auff dem Westerstromb"; 14 S.) das kaiserliche Privileg für Oldenburg über den Weserzoll nicht erwähnt wird, jedenfalls ist sie vor dem Linzer Diplom von 1646, in dem die Reichsunmittelbarkeit Bremens bestätigt wurde, entstanden. Die Handschrift ist auf nach 1599 zu datieren, da in Kapitel 7 Hermann Hamelmanns Oldenburgisch Chronikon erwähnt wird: "Nicht ohn ist es, daß die Graffen von Oldenburgk Ihr vermeintes Rechtt zu schmucken, vorgeben, es gebühre Ihnen eben sowoll, Alß der Statt, und Ertzbischoffe, das Gebiett Auff dem Weßerstraumb weill sich Ihr gebiett mehr, alß das Bremische, anß Wasser der weser erstrecke, Wie insonderheit Ihr scribent Hamelmannus in seiner unmundigen Historie hart darauff pochet, daß das Schloß Mellum, dauon das fundament noch in der weser zuspuhren, wie auch daß Stedinger Landt, Graff Hunnon von Oldenburg Zugehörett". Weitere, sehr umfangreiche Kapitel: 12 ("Waß eß mit der Religion und dem Gotteßdienst (:welches das Fürnembste Regall:) in der Stadt Bremen vor eine gelegenheit habe"; 64 S.) und 17 ("Daß die Stadt Bremen machtt Habe, ohn Jemandts Consens mit Königen, Fürsten, Päpsten, Herrn und Rätten, Verbuntnuß auff  Zurichten, auch wider Ihre Feinde Krieg Zuführen"; 94 S.). Der Text bricht in Kapitel 21 ("Von Frey: und Gerechtigkeiten, so die Statt Bremen außer Ihrem eigenen gebiett, Im Ertzstifft hatt") nach 25 S. ab; es fehlen der Schluss dieses Kapitels sowie das oben zitierte Kapitel 22. Ein interessanter Hinweis auf Renners Bremische Chronik dürfte sein (auf der 3. Seite): "Daß auch Bremen Uralt sey, erscheinett Waß ander darauß, daß auß anderer scribenten Zeugnußen, auch Zuforderst Unseren Bremischen Croniken Zuerweisenn, das bereits im Jahr 449. nach Christi Geburtt Zu ausrustung des Zuges, den die Sächsischen Engellander in Engellandt gethan, drey große Schiffe bey der Statt Bremen erbauet und Zugerichtet worden", dazu eine Marginalie: "vid. Chronicon nostrum statim in ipso principio". - Gebräunt u. stellenw. etwas fleckig; vereinzelt im Rand verstärkt, wenige Ecken ergänzt. Inkomplett.

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